Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19dArtikel eins, Paragraph 19 d
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Jährliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter
§ 19d.Paragraph 19 d,
(1)Absatz eins,Die Abrechnung gegenüber dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines von der Bauvereinigung vermieteten Wohnungseigentumsobjekts ist jedenfalls als ordnungsgemäß gelegt anzusehen, wenn sie
die vom Verwalter (§ 19a Abs. 4) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß § 19a unddie vom Verwalter (Paragraph 19 a, Absatz 4,) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß Paragraph 19 a, und
a) die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß § 14d Abs. 1a,a) die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins a,,
die Kosten gemäß § 14a für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjektedie Kosten gemäß Paragraph 14 a, für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjekte
die Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß § 20 Abs. 5 sowiedie Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, sowie
eine Gegenüberstellung mit den vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten (zu leistenden) Zahlungen
enthält. Im Übrigen ist § 19 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.enthält. Im Übrigen ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zu den Beiträgen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß § 31 WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.Zu den Beiträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch nur diesbezügliche Teile von ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß als Grund- und Vorlage für eine ordentliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177545